Übersicht
Grundsätzlich unterliegt der Einbau von Heizungsanlagen in der Steiermark dem Steiermärkischen Baugesetz.
Meldepflicht bei Neueinrichtung unter 8 kW, Austausch und Gas
Der Einbau von Heizungsanlagen (Feuerungsanlagen) für flüssige und feste Brennstoffe (z. B. Pellets, Hackschnitzel, etc.) unter 8kW sowie für Gas bis 400 kW ist ein meldepflichtiges Vorhaben. Der Austausch von bestehenden Anlagen durch eine Feuerungsanlage für feste und flüssige Brennstoffe bis 400 kW, wenn damit keine baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen verbunden sind, ist ebenfalls ein meldepflichtiges Vorhaben, gemäß §21 Steiermärkischen Baugesetz.
Ablauf:
- Teilen Sie das Vorhaben schriftlich mit.
- Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen ein.
Erforderliche Unterlagen:
Bewilligungspflicht für Neueinrichtungen über 8kW
Der Einbau von Heizungsanlagen (Feuerungsanlagen) für flüssige und feste Brennstoffe (z. B. Pellets, Hackschnitzel, etc.) von 8 kW bis 400 kW ist ein Vorhaben gemäß §20 Steiermärkisches Baugesetz.
Ablauf:
- Stellen Sie ein schriftliches Ansuchen für die Bewilligung.
- Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen ein.
Erforderliche Unterlagen:
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Amtliche Grundbuch-Abschrift (nicht älter als sechs Wochen)
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Lageplan
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Plan der Heizungsanlage (zweifach)
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Technische Beschreibung der Anlage (zweifach)
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Heizungsanle, Prüfprotokoll