Übersicht
Grundsätzlich unterliegen alle Abbruchvorhaben in der Steiermark dem Steiermärkischen Baugesetz.
Arten von Abbruchvorhaben:
- Abbruch von Gebäuden: Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren, gemäß § 20 Stmk. Baugesetz
- Abbruch von eingeschoßigen Nebengebäuden bis 40 m2 Bruttogeschoß-Fläche (inkl. Außenwände) sowie bauliche Anlagen wie Schutzdächer oder Brücken: Meldepflichtiges Vorhaben, gemäß § 21 Stmk. Baugesetz
So gehen Sie vor
Beratungstermin:
Wie ein Abbruchverfahren abläuft und welchem Paragrafen das jeweilige Vorhaben unterliegt, ist individuell zu klären.
Ablauf:
- Stellen Sie ein schriftliches Ansuchen für die Abbruchbewilligung.
- Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen ein.
Erforderliche Unterlagen
Hier erhalten Sie einen ersten Überblick – je nach Art des Vorhabens können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein.
Bewilligungspflichtiges Vorhaben (§20)
- Ansuchen mit Unterschrift des Bauwerbers
- amtliche Grundbuch-Abschrift (nicht älter als sechs Wochen)
- Verzeichnis der Anrainer, die bis zu 6 Meter von den Bauplatzgrenzen entfernt sind
- Lageplan mit einer Darstellung der zum Abbruch bestimmten Gebäude oder Gebäudeteile (zweifach)
- Bruttogeschoßflächen-Berechnung aller Geschoße
- Beschreibung der technischen Ausführung des Abbruchs, der Sicherheits-Maßnahmen, der Maßnahmen für Lärm- und Staubschutz sowie Angaben über die Sortierung und den Verbleib des Bauschuttes und der abschließenden Vorkehrungen (zweifach)
- eventuell: Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist
Meldepflichtiges Vorhaben (§21)
Meldepflichtige Vorhaben müssen Sie der Gemeinde vor ihrer Ausführung schriftlich mitteilen.
Bau- und Raumordnungsvorschriften dürfen durch das Vorhaben nicht verletzt werden.
Die Mitteilung muss enthalten:
- die Grundstücksnummer
- die Lage am Grundstück
- eine kurze Beschreibung des Vorhabens